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   LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21   

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https://dejure.org/2022,41170
LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21 (https://dejure.org/2022,41170)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.2022 - 11 S 135/21 (https://dejure.org/2022,41170)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Dezember 2022 - 11 S 135/21 (https://dejure.org/2022,41170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • mietrechtsiegen.de

    Verwalterlose Zweier-WEG - Unterlassung zweckwidriger Nutzung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unterlassungsansprüche gegen Miteigentümer sind auch in 2er-WEG Gemeinschaftssache; §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 1004 BGB

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1004 Abs 1 BGB, § 9a Abs 2 Alt 1 WoEigG, § 14 Abs 1 Nr 1 WoEigG, § 14 Abs 2 Nr 1 WoEigG
    Verwalterlose Zweier-WEG: Prozessführungsbefugnis beim Anspruch auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch in Zweier-WEG Unterlassung zweckwidriger Nutzung nur durch Verband durchsetzbar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch in Zweier-WEG Unterlassung zweckwidriger Nutzung nur durch Verband durchsetzbar (IMR 2023, 254)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.01.2022 - V ZR 86/21

    Wohnungseigentumssache: Streitwertfestsetzung nach altem und neuem Recht;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21
    Diese Unterlassungsansprüche können nur noch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 22, juris).

    Daher ist auch nur die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Unterlassung eines etwaigen vereinbarungswidrigen Gebrauchs zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 21, 23, juris).

    Der einzelne Wohnungseigentümer kann, wenn diese es ablehnt gegen die zweckwidrige Nutzung vorzugehen, gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG ein Anspruch auf Einschreiten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen und diesen notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 25, juris).

    Zwar kann sich ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben, da das WEMoG nichts daran geändert hat, dass die einer Zweckbestimmung widersprechende Nutzung einer Sondereigentumseinheit sich als (mittelbare) Beeinträchtigung des Eigentums aller Wohnungseigentümer darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 24, juris).

    Nach § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG ist die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung des Anspruchs aber der Gemeinschaft der Eigentümer zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 24, juris m.w.N.; LG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021 - 2-13 S 155/19 -, Rn. 8, juris).

    Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus (BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 24, juris), dass nach dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten Willen des Gesetzgebers die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerade für die Abwehr von Verletzungen des Binnenrechts allein zuständig und damit prozessführungsbefugt sein solle und es sich hiermit nicht vertrage, wenn der Anspruch auf Einhaltung des Binnenrechts nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG der Gemeinschaft zugeordnet werde (siehe hierzu oben unter II. 1.a.) und der auf das gleiche Ziel gerichtete Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB individuell von den einzelnen Eigentümern geltend gemacht werden könne.

  • LG Frankfurt/Main, 11.02.2021 - 13 S 46/20

    Auch in 2er-Gemeinschaften muss der Verband gegen Veränderungen des

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21
    Dies gilt auch, wenn es sich - wie vorliegend - um eine verwalterlose Zweiergemeinschaft handelt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20 -, Rn. 11 ff., juris; Suilmann, ZfIR 2021, 277 (281 f.)).

    Der andere Eigentümer könne die Beschlussfassung nicht blockieren, weil er gem. § 25 Abs. 4 Var. 2 WEG nicht stimmberechtigt ist, da es um die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn geht (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2021 - 2-13 S 46/20 -, Rn. 14, juris).

  • LG Frankfurt/Main, 28.01.2021 - 13 S 155/19

    Nach neuem WEG-Recht keine Klagebefugnis der einzelnen Eigentümer mehr

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21
    Nach § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG ist die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung des Anspruchs aber der Gemeinschaft der Eigentümer zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21 -, Rn. 24, juris m.w.N.; LG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021 - 2-13 S 155/19 -, Rn. 8, juris).

    Die Überlegung, das aus dem Gesellschaftsrecht stammende Institut der actio pro socio auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zu übertragen und dem einzelnen Eigentümer damit das Recht einzuräumen, unmittelbar für die Gemeinschaft zu klagen, ist abzulehnen, da hierdurch die Intention des WEMoG, Ansprüche bei der Gemeinschaft zu bündeln, umgangen würde (vgl. BeckOK WEG/Müller, 50. Edition, Stand: 30.09.2022, § 14 Rn. 50a; LG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2021 - 2-13 S 155/19 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21

    Entstehen eines Erstattungsanspruchs eines Wohnungseigentümers gegen die

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21
    Beispielsweise kommt in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft, in der ein Eigentümer die Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt hat und von dem anderen Eigentümer Erstattung seiner Aufwendungen verlangt, eine ausnahmsweise direkte Inanspruchnahme des anderen Eigentümers nicht in Betracht - auch nicht aus prozessökonomischen Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2020 - V ZR 288/19 -, Rn. 15 ff., juris; BGH, Urteil vom 25.03.2022 - V ZR 92/21 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 191/15

    Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21
    Die für das Rechtsschutzbedürfnis der Beschlussersetzungsklage grundsätzlich erforderliche Vorbefassung der Eigentümergemeinschaft ist hierbei nicht erforderlich, wenn sie als bloße Förmelei angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 191/15 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21
    Die für das Rechtsschutzbedürfnis der Beschlussersetzungsklage grundsätzlich erforderliche Vorbefassung der Eigentümergemeinschaft ist hierbei nicht erforderlich, wenn sie als bloße Förmelei angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 191/15 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines

    Auszug aus LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21
    Beispielsweise kommt in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft, in der ein Eigentümer die Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt hat und von dem anderen Eigentümer Erstattung seiner Aufwendungen verlangt, eine ausnahmsweise direkte Inanspruchnahme des anderen Eigentümers nicht in Betracht - auch nicht aus prozessökonomischen Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2020 - V ZR 288/19 -, Rn. 15 ff., juris; BGH, Urteil vom 25.03.2022 - V ZR 92/21 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23

    Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft kann nur der Verband die

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in ZWE 2023, 167 veröffentlicht ist, fehlt den Klägern die Prozessführungsbefugnis.
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